Bundesrecht konsolidiert

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Patentverträge-Einführungsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentverträge-Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

15.02.1979

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992

Abkürzung

PatV-EG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Anmeldungen auf Grund des PCT

Anmeldeamt

Paragraph 15, (1) Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz (Sitz) in der Republik Österreich haben, ist das Österreichische Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Artikel 10, PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG beansprucht werden.

  1. Absatz 2,Für jede Anmeldung gemäß Absatz eins, ist spätestens am Tag ihrer Einreichung eine Übermittlungsgebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (Paragraph 166, Absatz eins, PatG) zu zahlen. Paragraph 168, Absatz 3 und 4 PatG ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

§ 168 Abs. 3 und 4 PatG, BGBl. Nr. 259/1970 § 166 Abs. 1 PatG, BGBl. Nr. 259/1970

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR12031418

Alte Dokumentnummer

N2197914506T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/52/P15/NOR12031418

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