Bundesrecht konsolidiert

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Externistenprüfungsverordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Externistenprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1991

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

27.03.1991

Außerkrafttretensdatum

09.05.1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungstermine

Paragraph 10, (1) Die Prüfungstermine für die Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie die Zulassungs- und Vorprüfungen im Rahmen der Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen. Die Festsetzung hat dem Antrag des Prüfungskandidaten zu entsprechen, sofern Bestimmungen dieser Verordnung nicht entgegenstehen, es sich nicht um schulfreie Tage handelt sowie der Vorsitzende und die Prüfer voraussichtlich zur Verfügung stehen.

  1. Absatz 2,Die Prüfungstermine der Hauptprüfung im Rahmen der Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, hat der Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnungen über jene Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung bzw. Abschlußprüfung, der die Externistenprüfung entspricht, festzusetzen.

Schlagworte

Zulassungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2008

Gesetzesnummer

10009486

Dokumentnummer

NOR12120561

Alte Dokumentnummer

N7197928393L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/362/P10/NOR12120561

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