Externistenprüfungsverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1991,
Paragraph 10
27.03.1991
09.05.1997
Prüfungstermine
Paragraph 10, (1) Die Prüfungstermine für die Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie die Zulassungs- und Vorprüfungen im Rahmen der Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen. Die Festsetzung hat dem Antrag des Prüfungskandidaten zu entsprechen, sofern Bestimmungen dieser Verordnung nicht entgegenstehen, es sich nicht um schulfreie Tage handelt sowie der Vorsitzende und die Prüfer voraussichtlich zur Verfügung stehen.