Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Externistenprüfungsverordnung § 10

Kurztitel

Externistenprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

21.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungstermine

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Prüfungstermine für die Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie die Zulassungs- und Vorprüfungen im Rahmen der Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen. Die Festsetzung hat dem Antrag des Prüfungskandidaten zu entsprechen, sofern Bestimmungen dieser Verordnung nicht entgegenstehen, es sich nicht um schulfreie Tage handelt sowie der Vorsitzende und die Prüfer voraussichtlich zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungstermine der Hauptprüfung im Rahmen der Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, hat
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der gemäß den Prüfungsordnungen standardisierten Klausurarbeiten und mündlichen Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der übrigen Prüfungsgebiete der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnungen über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung, der die Externistenprüfung entspricht,
    festzusetzen. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission hat weiters die konkreten Termine für die Vorlage der im Rahmen der abschließenden Arbeit zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) festzulegen.

Schlagworte

Zulassungsprüfung, Reifeprüfung

Im RIS seit

22.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009486

Dokumentnummer

NOR40275330

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/362/P10/NOR40275330

Navigation im Suchergebnis