Bundesrecht konsolidiert

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Externistenprüfungsverordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Externistenprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 125/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

10.05.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungstermine

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Prüfungstermine für die Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie die Zulassungs- und Vorprüfungen im Rahmen der Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen. Die Festsetzung hat dem Antrag des Prüfungskandidaten zu entsprechen, sofern Bestimmungen dieser Verordnung nicht entgegenstehen, es sich nicht um schulfreie Tage handelt sowie der Vorsitzende und die Prüfer voraussichtlich zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungstermine der Hauptprüfung im Rahmen der Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, hat der Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnungen über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlußprüfung, der die Externistenprüfung entspricht, festzusetzen.

Schlagworte

Zulassungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2016

Gesetzesnummer

10009486

Dokumentnummer

NOR12127185

Alte Dokumentnummer

N7199762718J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/362/P10/NOR12127185

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