Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 65

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausmaß des Erholungsurlaubs

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
  2. Absatz 2,In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
  3. Absatz 3,Ist dem Dienstverhältnis ein Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Absatz 2, so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
  4. Absatz 4,Das in den Absatz eins und 2 und Paragraph 72, ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
  5. Absatz 5,Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der Beamtin oder dem Beamten sind für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz 2, oder gemäß Paragraph 66, ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.

Anmerkung

Art. IV Abs. 1 und 2 der BDG-Novelle, BGBl.Nr. 137/1983;

Schlagworte

Anrechnung, Ausbildungsverhältnis

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40145314

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P65/NOR40145314

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