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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausmaß des Erholungsurlaubes

Paragraph 65, (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

  1. Ziffer eins
    200 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,
  2. Ziffer 2
    240 Stunden
    1. Litera a
      bei einem Dienstalter von 25 Jahren,
    2. Litera b
      für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch VIII oder römisch IX sowie für den Beamten einer anderen Besoldungsgruppe, dessen Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen Zulagen um höchstens 1,8 € unter dem Gehalt des vergleichbaren Beamten der Allgemeinen Verwaltung liegt.
  1. Absatz 2In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
  2. Absatz 3Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung gemäß Paragraph 78 c, Absatz 2, oder Paragraph 78 d, oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.
  3. Absatz 4Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz 2 und 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
  4. Absatz 5Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
  5. Absatz 6Unter Dienstalter im Sinne der Absatz eins bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Beamten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde.
  6. Absatz 7Ist dem Dienstverhältnis ein Verwaltungspraktikum gemäß Abschnitt römisch eins a VBG unmittelbar vorangegangen, so ist bei der Anwendung des Absatz 2, so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des Verwaltungspraktikums begonnen hätte. Die Zahl der Stunden, die der Beamte während des Verwaltungspraktikums vom Urlaubsanspruch im Sinne des Paragraph 36 b, Absatz 6, VBG verbraucht hat, ist in diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
  7. Absatz 8Das in den Absatz eins bis 5 und Paragraph 72, ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
  8. Absatz 9Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Dem Beamten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
  9. Absatz 10Fällt während der Zeit des Erholungsurlaubes eines Beamten, für den die Fünftagewoche gilt, ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Arbeitstage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.

Anmerkung

Art. IV Abs. 1 und 2 der BDG-Novelle, BGBl. Nr. 137/1983;

Schlagworte

Anrechnung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40047291

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P65/NOR40047291

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