Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Anrechnung auf die Grundausbildung

Paragraph 35, (1) Die Dienstbehörde kann anderweitige erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des Beamten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.

  1. Absatz 2Durch Verordnung können Erfordernisse festgelegt werden, bei deren Erfüllung die Grundausbildung oder ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung des Beamten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, daß der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der dem Beamten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 450/1979, 512/1979, 513/1979, 518/1979, 519/1979,
520/1979, 27/1980, 372/1980, 468/1980, 558/1981,
559/1981, 628/1982, 139/1984, 284/1985, 341/1985,
342/1985, 363/1985, 364/1985, 104/1986, 408/1986,
707/1986, 708/1986, 709/1986, 710/1986, 182/1987,
183/1987, 395/1988, 477/1988;

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Prüfungsgegenstand, Ersatz, Gleichwertigkeit

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12117259

Alte Dokumentnummer

N6199960437L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P35/NOR12117259

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