Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Anrechnung auf die Grundausbildung

Paragraph 35, (1) Die Dienstbehörde kann anderweitige erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des Beamten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.

  1. Absatz 2,Durch Verordnung können Erfordernisse festgelegt werden, bei deren Erfüllung die Grundausbildung oder ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung des Beamten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, daß der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der dem Beamten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.