Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Beirat

Paragraph 35, (1) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat einen Beirat einzurichten, der sich mit den Aufgaben gemäß Paragraph 34,, insbesondere aber mit dem konkreten Bildungsbedarf im Bundesdienst beschäftigt. Dem Beirat gehören je ein Vertreter der obersten Dienstbehörden sowie ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst an. Ein Mitglied des Beirates ist zum Vorsitzenden zu bestellen.

  1. Absatz 2,Zur näheren Regelung sowie zur Arbeitsweise des Beirates hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport eine Geschäftsordnung zu erlassen.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40034422

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P35/NOR40034422

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