(2)Absatz 2,Auf
Beamte, deren Suspendierung vor dem 1. Feber 1992 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wurde,
Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Feber 1992 rechtskräftig abgeschlossen wurden,
Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor dem 1. Feber 1992 erstattet wurden,
sind § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 5 und § 94 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Jänner 1992 geltenden Fassung anzuwenden.sind Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 5 und Paragraph 94, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 31. Jänner 1992 geltenden Fassung anzuwenden.