Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
Text
Disziplinarrecht
§ 243. (1) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 1990 begangen worden sind, ist § 102 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung anzuwenden.Paragraph 243, (1) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 1990 begangen worden sind, ist Paragraph 102, Absatz eins, in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Auf
Beamte, deren Suspendierung vor dem 1. Feber 1992 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wurde,
Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Feber 1992 rechtskräftig abgeschlossen wurden,
Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor dem 1. Feber 1992 erstattet wurden,
sind § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 5 und § 94 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Jänner 1992 geltenden Fassung anzuwenden.sind Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 5 und Paragraph 94, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 31. Jänner 1992 geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Absatz 3,Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1994 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(4)Absatz 4,Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen worden sind, ist § 94 in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung anzuwenden.Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen worden sind, ist Paragraph 94, in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung anzuwenden.
(5)Absatz 5,§ 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 ist nur auf Dienstpflichtverletzungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 begangen wurden.Paragraph 94, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, ist nur auf Dienstpflichtverletzungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 begangen wurden.