(1)Absatz eins,Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 1990 begangen worden sind, ist § 102 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung anzuwenden.Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 1990 begangen worden sind, ist Paragraph 102, Absatz eins, in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung anzuwenden.