(4)Absatz 4,Wer die Funktion des Senatsvorsitzes einer Disziplinarkommission hauptberuflich ausübt, kann bis zum Ablauf des 31. März 2020 unter der Voraussetzung von § 99 Abs. 1 einen Antrag auf Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde stellen. Über die Ernennung solcher Bewerberinnen oder Bewerber entscheidet bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 die Bundesregierung.Wer die Funktion des Senatsvorsitzes einer Disziplinarkommission hauptberuflich ausübt, kann bis zum Ablauf des 31. März 2020 unter der Voraussetzung von Paragraph 99, Absatz eins, einen Antrag auf Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde stellen. Über die Ernennung solcher Bewerberinnen oder Bewerber entscheidet bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 die Bundesregierung.