Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 207n

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207n

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Unterabschnitt 5a

Schulcluster

Paragraph 207 n,
  1. Absatz eins,Die zur Vernetzung der Bildungsangebote, zur Verbesserung der Leitungsstrukturen und zur Erzielung von Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins, ist jedoch der Schulcluster.
  2. Absatz 2,Im Zuge der Errichtung eines Schulclusters ist festzulegen:
    1. Ziffer eins
      welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,
    2. Ziffer 2
      welche Bezeichnung der Schulcluster trägt,
    3. Ziffer 3
      an welcher Schule die Schulcluster-Leitung eingerichtet wird und
    4. Ziffer 4
      zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.
  3. Absatz 3,Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Schulcluster-Leitung und der Bereichsleitung Werteinheiten (Paragraph 2, BLVG) in einem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, das auf folgende Weise zu ermitteln ist:
    1. Ziffer eins
      Für jede Schule im Schulcluster ist die Verminderung der Lehrverpflichtung zu ermitteln, die sich gemäß Paragraph 3, BLVG ergäbe, wenn eine Schulleitung bestellt wäre.
    2. Ziffer 2
      Bei der Ermittlung der Dienstzulagengruppen sind ausschließlich Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 4, der Schulleiter-Zulagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1966,, anzuwenden, wobei an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 20 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.
    3. Ziffer 3
      Die für jede Schule gemäß Ziffer eins, ermittelten Werteinheiten sind zu summieren.
    Die Ermittlung gemäß Ziffer 2, erfolgt für das jeweilige Schuljahr gemäß den Daten zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik des vorangegangenen Schuljahres.
  4. Absatz 4,Aus den gemäß Absatz 3, zur Verfügung stehenden Werteinheiten sind von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen übertragenen Aufgaben Werteinheiten der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen im Rahmen der Bandbreiten gemäß Paragraph 9, Absatz eins b, BLVG nach Maßgabe des Organisationsplans zuzuweisen. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.
  5. Absatz 5,Die nach Zuweisung gemäß Absatz 4, verbleibenden Werteinheiten dürfen von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans
    1. Ziffer eins
      der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (Paragraph 2 a, BLVG),
    2. Ziffer 2
      der Bereitstellung von Sekretariatspersonal ab dem zweiten Jahr nach der Errichtung des Schulclusters,
    3. Ziffer 3
      der Wahrnehmung von Agenden im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins d, BLVG und
    4. Ziffer 4
      der Wahrnehmung von Aufgaben der Schulcluster-Administration
    zugewiesen werden.
  6. Absatz 6,Bei einer Zuweisung gemäß Absatz 5, Ziffer 2, entspricht jeder Werteinheit 8% einer Verwaltungsplanstelle.
  7. Absatz 7,Für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der Schuladministration (Paragraph 56, Absatz 7, Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1986,) dürfen von der Schulcluster-Leitung an den Schulen unter den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, BLVG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, Administratorinnen und Administratoren mit der Maßgabe betraut werden, dass an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 20 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Die Tätigkeit ist je Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei (0,525 Werteinheiten) in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Absatz 3, letzter Satz ist für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler anzuwenden.
  8. Absatz 8,Werteinheiten aus Einrechnungen in die Lehrverpflichtung, die sich für Verwaltungsaufgaben der Schuladministration gemäß Absatz 7, ergeben, können von der Schulcluster-Leitung
    1. Ziffer eins
      ab dem Schuljahr 2020/21 der Bereitstellung von Sekretariatspersonal (Absatz 6,) und
    2. Ziffer 2
      Lehrpersonen für Aufgaben der Schulcluster-Administration (Paragraph 207 p, Absatz eins,) zugewiesen werden.
  9. Absatz 9,Lehrpersonen, die eine schulfeste Stelle an einer Schule im Schulcluster innehaben, dürfen nur mit ihrer Zustimmung an einer Schule außerhalb des Schulclusters verwendet werden.
  10. Absatz 10,Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Bei gleicher Verwendung an zwei oder mehreren Standorten entscheidet die Schulcluster-Leitung. Für das aktive und passive Wahlrecht zum zuständigen Fachausschuss sowie zum zuständigen Zentralausschuss gelten die Schulen als Dienststellen, an welchen die Lehrperson verwendet wird.
  11. Absatz 11,Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster die Funktion der Leiterin oder des Leiters; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; Paragraph 207 i, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit dieser Funktion. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Leiterin oder der bisherige Leiter mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40277170

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P207n/NOR40277170

Navigation im Suchergebnis