Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 207n

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207n

Inkrafttretensdatum

01.06.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 284 Abs. 29.

Text

5a. Unterabschnitt

Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 207 n, (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 678. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn

  1. Ziffer eins
    wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
  2. Ziffer 2
    kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Lehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen.
  1. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
  2. Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
  3. Absatz 4,Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, kann vom Lehrer nicht zurückgezogen werden.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40019772

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