Bei der Ermittlung der Dienstzulagengruppen sind ausschließlich § 2 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 3 und § 4 der Schulleiter-Zulagenverordnung, BGBl. Nr. 192/1966, anzuwenden, wobei an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 20 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.Bei der Ermittlung der Dienstzulagengruppen sind ausschließlich Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 4, der Schulleiter-Zulagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1966,, anzuwenden, wobei an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 20 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.