Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 207n

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207n

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 284 Abs. 29.

Text

5a. Unterabschnitt

Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 207 n,
  1. Absatz eins,Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist frühestens zwölf Monate und spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Lehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Eine Ruhestandsversetzung nach Absatz eins, ist nur mit Ablauf des 31. Juli eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten nach dem Ende eines Wintersemesters zulässig.
  3. Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, kann vom Lehrer nicht zurückgezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40060942

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