Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 284 Abs. 29.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 284, Absatz 29,
Text
5a. Unterabschnitt
Versetzung in den Ruhestand
§ 207n. (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 678. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wennParagraph 207 n, (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 678. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn
wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Lehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
(3)Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(4)Absatz 4,Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer nicht zurückgezogen werden.Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, kann vom Lehrer nicht zurückgezogen werden.