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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 203d
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2017
§ 203c am 31.12.2017
§ 203e am 31.12.2017
Alle Fassungen
§ 203d heute
§ 203d gültig ab 01.01.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
§ 203d gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
§ 203d gültig von 01.01.1999 bis 28.12.2012
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
§ 203d gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 120/2012
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 203d
Inkrafttretensdatum
29.12.2012
Außerkrafttretensdatum
31.12.2017
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Bewerbung
§ 203d.
Paragraph 203 d,
(1)
Absatz eins,
Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen.
(2)
Absatz 2,
Der Bewerber kann im Gesuch auch allfällige weitere Bewerbungsgesuche anführen.
(3)
Absatz 3,
Überdies kann der Bewerber Wünsche hinsichtlich des Dienstortes bekanntgeben.
(4)
Absatz 4,
Nicht innerhalb der Bewerbungsfrist oder der gemäß § 203e verlängerten Bewerbungsfrist eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
Nicht innerhalb der Bewerbungsfrist oder der gemäß Paragraph 203 e, verlängerten Bewerbungsfrist eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
(5)
Absatz 5,
Von der Bewerbung sind für drei Jahre ab der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses als Lehrer Personen ausgeschlossen, wenn dieses frühere Dienstverhältnis
1.
Ziffer eins
gemäß § 32 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder
gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, 3, oder 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder
2.
Ziffer 2
gemäß § 34 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorzeitig aufgelöst oder
gemäß Paragraph 34, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorzeitig aufgelöst oder
3.
Ziffer 3
gemäß § 10 Abs. 4 Z 3 oder 4 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder
gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 3, oder 4 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder
4.
Ziffer 4
gemäß § 20 Abs. 1 Z 3, 3a, 3b oder 4 aufgelöst wurde.
gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, 3 a, 3 b, oder 4 aufgelöst wurde.
Endet ein Dienstverhältnis auf eine der vorstehenden Arten, wird eine Bewerbung mit der Beendigung dieses Dienstverhältnisses unwirksam.
Im RIS seit
22.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40145352
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P203d/NOR40145352
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