(5)Absatz 5,Von der Bewerbung sind für drei Jahre ab der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses als Lehrer Personen ausgeschlossen, wenn dieses frühere Dienstverhältnis
gemäß § 32 Abs. 2 lit. a, c oder f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt odergemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, c, oder f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder
gemäß § 34 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorzeitig aufgelöst odergemäß Paragraph 34, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorzeitig aufgelöst oder
gemäß § 10 Abs. 4 Z 3 oder 4 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt odergemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 3, oder 4 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder
gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 oder 4 aufgelöst wurde.gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 aufgelöst wurde.
Endet ein Dienstverhältnis auf eine der vorstehenden Arten, wird eine Bewerbung mit der Beendigung dieses Dienstverhältnisses unwirksam.