Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 203 d

Inkrafttretensdatum

29.12.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Bewerbung

Paragraph 203 d,

  1. Absatz eins,Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen.
  2. Absatz 2,Der Bewerber kann im Gesuch auch allfällige weitere Bewerbungsgesuche anführen.
  3. Absatz 3,Überdies kann der Bewerber Wünsche hinsichtlich des Dienstortes bekanntgeben.
  4. Absatz 4,Nicht innerhalb der Bewerbungsfrist oder der gemäß Paragraph 203 e, verlängerten Bewerbungsfrist eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
  5. Absatz 5,Von der Bewerbung sind für drei Jahre ab der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses als Lehrer Personen ausgeschlossen, wenn dieses frühere Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, 3, oder 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 34, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorzeitig aufgelöst oder
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 3, oder 4 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder
    4. Ziffer 4
      gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, 3 a, 3 b, oder 4 aufgelöst wurde.
    Endet ein Dienstverhältnis auf eine der vorstehenden Arten, wird eine Bewerbung mit der Beendigung dieses Dienstverhältnisses unwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40145352