Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 200
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausnahmebestimmungen
§ 200.Paragraph 200,
(1)Absatz eins,Die folgenden Bestimmungen sind auf die Lehrer nicht anzuwenden:
die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),
die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit),die Paragraphen 47 a bis 50 (Dienstzeit),
§ 57 (Gutachten).Paragraph 57, (Gutachten).
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)
(2)Absatz 2,Die §§ 25 bis 31 sind jedoch abweichend vom Abs. 1 anzuwenden, wenn der Lehrer eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.Die Paragraphen 25 bis 31 sind jedoch abweichend vom Absatz eins, anzuwenden, wenn der Lehrer eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3)Absatz 3,Wird ein Lehrer ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben eines Universitätsassistenten oder nur zu Verwaltungstätigkeiten herangezogen, so unterliegt er für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub, die für jene Beamten gelten, für die dieser Arbeitsplatz grundsätzlich vorgesehen ist. Eine solche Verwendung ist nur vorübergehend in besonders begründeten Anlaßfällen zulässig. Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des Lehrers.
Anmerkung
Siehe Art. VIII der BDG-Novelle
BGBl. Nr. 148/1988.
Schlagworte
Ernennungserfordernis, Assistent, Hochschulassistent
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40047365