Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 200

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 200

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 200, (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf die Lehrer nicht anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),
  2. Ziffer 2
    die Paragraphen 47 a bis 50 (Dienstzeit),
  3. Ziffer 3
    Paragraph 57, (Gutachten),
  4. Ziffer 4
    Paragraph 78, (Urlaub).
  1. Absatz 2,Die Paragraphen 25 bis 31 sind jedoch abweichend vom Absatz eins, anzuwenden, wenn der Lehrer eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
  2. Absatz 3,Wird ein Lehrer ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben eines Universitätsassistenten oder nur zu Verwaltungstätigkeiten herangezogen, so unterliegt er für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub, die für jene Beamten gelten, für die dieser Arbeitsplatz grundsätzlich vorgesehen ist. Eine solche Verwendung ist nur vorübergehend in besonders begründeten Anlaßfällen zulässig. Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des Lehrers.

Anmerkung

Siehe Art. VIII der BDG-Novelle BGBl. Nr. 148/1988.

Schlagworte

Ernennungserfordernis, Assistent, Hochschulassistent

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40034449

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P200/NOR40034449

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