Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 200
Inkrafttretensdatum
01.10.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausnahmebestimmungen
§ 200. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf die Lehrer nicht anzuwenden:Paragraph 200, (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf die Lehrer nicht anzuwenden:
die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),die Paragraphen 24 bis 35 (Grundausbildung),
die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit),die Paragraphen 47 a bis 50 (Dienstzeit),
§ 57 (Gutachten),Paragraph 57, (Gutachten),
§ 78 (Urlaub).Paragraph 78, (Urlaub).
(2)Absatz 2,Die §§ 24 bis 35 sind jedoch abweichend vom Abs. 1 anzuwenden, wenn der Lehrer eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.Die Paragraphen 24 bis 35 sind jedoch abweichend vom Absatz eins, anzuwenden, wenn der Lehrer eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3)Absatz 3,Wird ein Lehrer ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben eines Universitätsassistenten oder nur zu Verwaltungstätigkeiten herangezogen, so unterliegt er für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub, die für jene Beamten gelten, für die dieser Arbeitsplatz grundsätzlich vorgesehen ist. Eine solche Verwendung ist nur vorübergehend in besonders begründeten Anlaßfällen zulässig. Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des Lehrers.
Anmerkung
Siehe Art. VIII der BDG-Novelle
BGBl. Nr. 148/1988.
Schlagworte
Ernennungserfordernis, Assistent, Hochschulassistent
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12117324
Alte Dokumentnummer
N6199960502L