Außerkrafttreten des 6. Abschnittes
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§ 200. Die Sonderbestimmungen zum Dienstrecht der Hochschullehrer im 6. Abschnitt (§§ 154 bis 160) treten mit Inkrafttreten eines besonderen Dienstrechtes für Hochschullehrer außer Kraft. Paragraph 200, Die Sonderbestimmungen zum Dienstrecht der Hochschullehrer im 6. Abschnitt (Paragraphen 154 bis 160) treten mit Inkrafttreten eines besonderen Dienstrechtes für Hochschullehrer außer Kraft.