BGBl. Nr. 333/1979Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum
01.01.1980
Außerkrafttretensdatum
30.09.1988
Text
Auflösung des Dienstverhältnisses
---------------------------------
§ 20. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durchParagraph 20, (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
1.Ziffer eins
Austritt,
2.Ziffer 2
Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
3.Ziffer 3
Entlassung,
4.Ziffer 4
Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,
5.Ziffer 5
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
6.Ziffer 6
Tod.
(2)Absatz 2,Beim Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die
1.Ziffer eins
Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
2.Ziffer 2
Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.
(3)Absatz 3,Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.