Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 193

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 193

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Festlegung der Unterrichtstätigkeit

Paragraph 193, (1) Das zuständige Kollegialorgan hat im übertragenen Wirkungsbereich - unter Bedachtnahme auf die Studienvorschriften, den Bedarf, die Lehrverpflichtung und eine allfällige Funktion des Lehrers - Themen und Art der Lehrveranstaltungen des Lehrers festzulegen.

  1. Absatz 2,Die Festlegung nach Absatz eins, ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung zu treffen. Der Lehrer ist anzuhören.
  2. Absatz 3,Bei Bedarf kann zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder des Lehrers die Unterrichtstätigkeit des Lehrers neu festgelegt werden. Die Absatz eins und 2 sind anzuwenden.

Anmerkung

Siehe Art. VIII der BDG-Novelle BGBl. Nr. 148/1988.

Schlagworte

Universitätseinrichtung, Hochschuleinrichtung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12103300

Alte Dokumentnummer

N61988102693

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P193/NOR12103300

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