(2)Absatz 2,Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitätseinrichtung zu treffen. Der Lehrer ist anzuhören.Die Festlegung nach Absatz eins, ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitätseinrichtung zu treffen. Der Lehrer ist anzuhören.