Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 193

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 193

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Festlegung der Unterrichtstätigkeit

Paragraph 193, (1) Der Studiendekan (an Universitäten und Universitäten der Künste vor dem vollständigen Wirksamwerden des UOG 1993 bzw. des KUOG das zuständige Kollegialorgan) hat Themen und Art der Lehrveranstaltungen des Lehrers unter Bedachtnahme auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf, auf die Lehrverpflichtung und auf die Funktionen des Lehrers festzulegen. Ist der Wirkungsbereich mehrerer Studiendekane betroffen, obliegt die Festlegung dem Rektor im Einvernehmen mit diesen Studiendekanen.

  1. Absatz 2,Die Festlegung nach Absatz eins, ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung zu treffen. Der Lehrer ist anzuhören.
  2. Absatz 3,Bei Bedarf kann zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder des Lehrers die Unterrichtstätigkeit des Lehrers neu festgelegt werden. Die Absatz eins und 2 sind anzuwenden.

Anmerkung

Siehe Art. VIII der BDG-Novelle BGBl. Nr. 148/1988.

Schlagworte

Universitätseinrichtung, Hochschuleinrichtung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12117317

Alte Dokumentnummer

N6199960495L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P193/NOR12117317

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