Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 193

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Text

Festlegung der Unterrichtstätigkeit

Paragraph 193, (1) Das zuständige Kollegialorgan hat im übertragenen Wirkungsbereich - unter Bedachtnahme auf die Studienvorschriften, den Bedarf, die Lehrverpflichtung und eine allfällige Funktion des Lehrers - Themen und Art der Lehrveranstaltungen des Lehrers festzulegen.

  1. Absatz 2,Die Festlegung nach Absatz eins, ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung zu treffen. Der Lehrer ist anzuhören.
  2. Absatz 3,Bei Bedarf kann zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder des Lehrers die Unterrichtstätigkeit des Lehrers neu festgelegt werden. Die Absatz eins und 2 sind anzuwenden.