Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 179
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstpflichten
§ 179.Paragraph 179,
(1)Absatz eins,Der Universitätsassistent hat im Rahmen einer Universitätseinrichtung in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit zur Erfüllung der den Universitäten übertragenen Aufgaben beizutragen.
(2)Absatz 2,Nach Maßgabe seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation und der Beauftragung hat er
Aufgaben in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu erfüllen,
Lehrveranstaltungen (§ 155 Abs. 8) und Prüfungen abzuhalten bzw. daran mitzuwirken,Lehrveranstaltungen (Paragraph 155, Absatz 8,) und Prüfungen abzuhalten bzw. daran mitzuwirken,
Studierende, insbesondere bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.
(3)Absatz 3,Der Universitätsassistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität zu erfüllen.
Schlagworte
Assistent, Hochschulassistent, Anwesenheit
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40047338