Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 179

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Dienstpflichten

Paragraph 179,

  1. Absatz eins,Der Universitätsassistent hat im Rahmen einer Universitätseinrichtung in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit zur Erfüllung der den Universitäten übertragenen Aufgaben beizutragen.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation und der Beauftragung hat er
    1. Ziffer eins
      Aufgaben in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu erfüllen,
    2. Ziffer 2
      Lehrveranstaltungen (Paragraph 155, Absatz 8,) und Prüfungen abzuhalten bzw. daran mitzuwirken,
    3. Ziffer 3
      Studierende, insbesondere bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
    4. Ziffer 4
      an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Der Universitätsassistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität zu erfüllen.