Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 179

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 179

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Pflichten

Dienstpflichten

Paragraph 179, (1) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit auch verantwortlich zur Erfüllung der den Universitäten (Hochschulen) übertragenen Aufgaben beizutragen. Er hat insbesondere bei Lehrveranstaltungen, bei Prüfungen und bei der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden mitzuwirken.

  1. Absatz 2,Der Universitäts(Hochschul)assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und - soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert - an der Universität (Hochschule) zu erfüllen.
  2. Absatz 3,Gesetzliche Vorschriften, die eine eigenverantwortliche (eigene, selbständige) Tätigkeit des Universitäts(Hochschul)assistenten vorsehen, bleiben unberührt.

Schlagworte

Assistent, Universitätsassistent, Hochschulassistent, Anwesenheit

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12103279

Alte Dokumentnummer

N61988102553

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P179/NOR12103279

Navigation im Suchergebnis