Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 179
Inkrafttretensdatum
01.10.1988
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Pflichten
Dienstpflichten
§ 179. (1) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit auch verantwortlich zur Erfüllung der den Universitäten (Hochschulen) übertragenen Aufgaben beizutragen. Er hat insbesondere bei Lehrveranstaltungen, bei Prüfungen und bei der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden mitzuwirken.Paragraph 179, (1) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit auch verantwortlich zur Erfüllung der den Universitäten (Hochschulen) übertragenen Aufgaben beizutragen. Er hat insbesondere bei Lehrveranstaltungen, bei Prüfungen und bei der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Der Universitäts(Hochschul)assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und - soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert - an der Universität (Hochschule) zu erfüllen.
(3)Absatz 3,Gesetzliche Vorschriften, die eine eigenverantwortliche (eigene, selbständige) Tätigkeit des Universitäts(Hochschul)assistenten vorsehen, bleiben unberührt.
Schlagworte
Assistent, Universitätsassistent, Hochschulassistent, Anwesenheit
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12103279
Alte Dokumentnummer
N61988102553