Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 179
Inkrafttretensdatum
01.01.1980
Außerkrafttretensdatum
30.09.1988
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Disziplinarrecht
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§ 179. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst ist vorzusorgen, daß für Lehrer besondere Senate gebildet werden können.Paragraph 179, (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst ist vorzusorgen, daß für Lehrer besondere Senate gebildet werden können.
(2)Absatz 2,Ein Mitglied des Senates muß Lehrer sein und soll an einer Schule jener Schulart (Schülerheim) tätig sein, an der der beschuldigte Lehrer hauptsächlich verwendet wird. Bei einem Verfahren gegen einen Religionslehrer hat dieses Mitglied Religionslehrer desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.
Schlagworte
Disziplinarsenat, Senatsmitglied
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12098965
Alte Dokumentnummer
N61979113150