Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 179

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 179

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.09.1988

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Disziplinarrecht

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Paragraph 179, (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst ist vorzusorgen, daß für Lehrer besondere Senate gebildet werden können.

  1. Absatz 2,Ein Mitglied des Senates muß Lehrer sein und soll an einer Schule jener Schulart (Schülerheim) tätig sein, an der der beschuldigte Lehrer hauptsächlich verwendet wird. Bei einem Verfahren gegen einen Religionslehrer hat dieses Mitglied Religionslehrer desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.

Schlagworte

Disziplinarsenat, Senatsmitglied

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098965

Alte Dokumentnummer

N61979113150

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P179/NOR12098965

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