Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 179

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Pflichten

Dienstpflichten

Paragraph 179, (1) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit auch verantwortlich zur Erfüllung der den Universitäten (Hochschulen) übertragenen Aufgaben beizutragen. Er hat insbesondere bei Lehrveranstaltungen, bei Prüfungen und bei der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden mitzuwirken.

  1. Absatz 2,Der Universitäts(Hochschul)assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und - soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert - an der Universität (Hochschule) zu erfüllen.
  2. Absatz 3,Gesetzliche Vorschriften, die eine eigenverantwortliche (eigene, selbständige) Tätigkeit des Universitäts(Hochschul)assistenten vorsehen, bleiben unberührt.