(3)Absatz 3,Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter“ zu führen.Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Absatz eins, oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter“ zu führen.