BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 166Paragraph 166
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Text
Amtstitel
§ 166.Paragraph 166,
(1)Absatz eins,Als Amtstitel ist vorgesehen: „Universitätsprofessor“
(2)Absatz 2,Das Recht zur weiteren Führung des Amtstitels „ordentlicher Universitätsprofessor“ bleibt unberührt.
(3)Absatz 3,Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter“ zu führen.Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Absatz eins, oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter“ zu führen.