Rechte
Amtstitel
§ 166. (1) Als Amtstitel ist je nach Verwendung "Ordentlicher Universitätsprofessor" oder "Ordentlicher Hochschulprofessor" vorgesehen.Paragraph 166, (1) Als Amtstitel ist je nach Verwendung "Ordentlicher Universitätsprofessor" oder "Ordentlicher Hochschulprofessor" vorgesehen.
(2)Absatz 2,Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor ist berechtigt, seinen Amtstitel zu führen; er hat ihm jedoch das Wort "Emeritierter" voranzusetzen.