Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 166

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 166

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.09.1988

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 166, Paragraph 14, ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Versetzung in den Ruhestand auch zu erfolgen hat, wenn dem Lehrer aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre gewährt wurde. Bei der Berechnung der zweijährigen Dauer ist eine dazwischenliegende Verwendung des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die Hälfte der mit der Ermäßigung der Lehrverpflichtung zurückgelegten Zeit erreicht.

Schlagworte

Lehrpflichtermäßigung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098954

Alte Dokumentnummer

N61979113040

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P166/NOR12098954

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