(2)Absatz 2,Er hat seine dienstlichen Aufgaben in der Forschung (Erschließung der Künste), der Lehre, der ihm obliegenden Prüfungstätigkeit, der Betreuung der Studierenden und der Verwaltung sowie allfällige Pflichten nach § 155 Abs. 6 oder 7 an der Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen.Er hat seine dienstlichen Aufgaben in der Forschung (Erschließung der Künste), der Lehre, der ihm obliegenden Prüfungstätigkeit, der Betreuung der Studierenden und der Verwaltung sowie allfällige Pflichten nach Paragraph 155, Absatz 6, oder 7 an der Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen.