(4)Absatz 4,Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG) hat den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 45 KUOG) und des Universitätsprofessors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen. Das Ausmaß dieser Betrauung darf den im § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semesterstundenrahmen nicht überschreiten.Der Studiendekan (Paragraph 43, UOG 1993, Paragraph 42, KUOG) hat den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (Paragraph 46, UOG 1993, Paragraph 45, KUOG) und des Universitätsprofessors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen. Das Ausmaß dieser Betrauung darf den im Paragraph 51, oder Paragraph 51 a, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semesterstundenrahmen nicht überschreiten.