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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 165

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 165

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Außerkrafttretensdatum

29.09.2001

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

Abs. 4: Tritt mit Beginn des Sommersemesters 2001 in Kraft (vgl.
§ 284 Abs. 43 Z 2 idF BGBl. I Nr. 142/2000).

Text

Besondere Aufgaben

Paragraph 165, (1) Ein Universitätsprofessor gemäß Paragraph 161 a, hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften

  1. Ziffer eins
    sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern,
  2. Ziffer 2
    Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) durchzuführen,
  3. Ziffer 3
    Prüfungen abzuhalten,
  4. Ziffer 4
    Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
  5. Ziffer 5
    an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.
Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 155, Absatz 5, oder 6 an der Universität (Universität der Künste) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen.
  1. Absatz 2,Durch die Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Absatz eins, gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht.
  2. Absatz 3,Der Universitätsprofessor hat die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß Absatz eins, erforderliche Anwesenheit an der Universität (Universität der Künste) entsprechend einzuteilen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Auch wenn eine örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht besteht, hat der Universitätsprofessor aber jedenfalls dafür zu sorgen, daß er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
  3. Absatz 4,Der Studiendekan (Paragraph 43, UOG 1993, Paragraph 42, KUOG) hat den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (Paragraph 46, UOG 1993, Paragraph 45, KUOG) und des Universitätsprofessors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen. Das Ausmaß dieser Betrauung darf den im Paragraph 51, oder Paragraph 51 a, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semesterstundenrahmen nicht überschreiten.

Schlagworte

Professor, Hochschulprofessor

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40013819

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P165/NOR40013819

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