Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 165

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 165

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Besondere Aufgaben

Paragraph 165, (1) Ein Universitätsprofessor gemäß Paragraph 161 a, hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften

  1. Ziffer eins
    sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern,
  2. Ziffer 2
    Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) durchzuführen,
  3. Ziffer 3
    Prüfungen abzuhalten,
  4. Ziffer 4
    Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
  5. Ziffer 5
    an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.
Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 155, Absatz 5, oder 6 an der Universität (Universität der Künste) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen.
  1. Absatz 2,Durch die Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Absatz eins, gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht.
  2. Absatz 3,Der Universitätsprofessor hat die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß Absatz eins, erforderliche Anwesenheit an der Universität (Universität der Künste) entsprechend einzuteilen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Auch wenn eine örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht besteht, hat der Universitätsprofessor aber jedenfalls dafür zu sorgen, daß er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.

Schlagworte

Professor, Hochschulprofessor

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12117285

Alte Dokumentnummer

N6199960463L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P165/NOR12117285

Navigation im Suchergebnis