Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 165

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Pflichten

Besondere Aufgaben

Paragraph 165, (1) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften

  1. Ziffer eins
    sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern,
  2. Ziffer 2
    Prüfungen durchzuführen und
  3. Ziffer 3
    in der Verwaltung mitzuwirken.
  1. Absatz 2,Er hat seine dienstlichen Aufgaben in der Forschung (Erschließung der Künste), der Lehre, der ihm obliegenden Prüfungstätigkeit, der Betreuung der Studierenden und der Verwaltung sowie allfällige Pflichten nach Paragraph 155, Absatz 6, oder 7 an der Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen.
  2. Absatz 3,Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor nur insoweit zeitlich und örtlich gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung bedingen. Zur Wahrnehmung der übrigen dienstlichen Aufgaben hat er seine Anwesenheit an der Universität (Hochschule) entsprechend einzuteilen und die regelmäßige Betreuung der Studierenden zu gewährleisten.