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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 151

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 151

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit

Paragraph 151, (1) Militärpersonen auf Zeit stehen in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von drei Jahren. Die Paragraphen 13, 15 und 16 sind nicht anzuwenden. Paragraph 14, ist ausschließlich im Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit anzuwenden.

  1. Absatz 2,Das Dienstverhältnis endet durch Ablauf der Bestellungsdauer. Eine zweimalige Weiterbestellung in der Dauer von jeweils drei Jahren bis zur Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von neun Jahren ist zulässig.
  2. Absatz 3,Das Dienstverhältnis endet jedoch jedenfalls
    1. Ziffer eins
      spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Militärperson auf Zeit das 40. Lebensjahr vollendet oder
    2. Ziffer 2
      durch die Übernahme in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen Gebietskörperschaft oder
    3. Ziffer 3
      aus den im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 7 angeführten Gründen.
  3. Absatz 4,Das Dienstverhältnis der Militärperson auf Zeit kann von der Dienstbehörde mit Bescheid gekündigt werden. Kündigungsgründe sind:
    1. Ziffer eins
      auf Grund militärärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung,
    2. Ziffer 2
      unbefriedigender Arbeitserfolg,
    3. Ziffer 3
      pflichtwidriges Verhalten,
    4. Ziffer 4
      Bedarfsmangel.
  4. Absatz 5,Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden und beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als zwei Jahren einen Monat, von zwei Jahren zwei Monate und von vier Jahren drei Monate. Der Dauer des Dienstverhältnisses ist die Dauer des Präsenzdienstes zuzurechnen. Die Paragraphen 10 bis 12 sind auf Militärpersonen auf Zeit nicht anzuwenden.
  5. Absatz 6,Wird eine Militärperson auf Zeit unmittelbar auf eine Planstelle einer Verwendungsgruppe ernannt, die nicht für Militärpersonen auf Zeit vorgesehen ist, so tritt dadurch keine Beendigung, sondern eine Änderung ihres Dienstverhältnisses als Beamter ein.
  6. Absatz 7,Militärpersonen auf Zeit, die nach Ablauf der zulässigen Gesamtdauer des Dienstverhältnisses oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Falle der Bewerbung um eine Planstelle einer Verwendungsgruppe, die nicht für Militärpersonen auf Zeit vorgesehen ist, vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
  7. Absatz 8,Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur Personen ernannt werden dürfen, auf die Absatz 7, zutrifft.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12107899

Alte Dokumentnummer

N6199413539A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P151/NOR12107899

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