Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
Text
Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit
§ 151. (1) Militärpersonen auf Zeit stehen in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von drei Jahren. Die §§ 13, 15 und 16 sind nicht anzuwenden. § 14 ist ausschließlich im Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit anzuwenden.Paragraph 151, (1) Militärpersonen auf Zeit stehen in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von drei Jahren. Die Paragraphen 13, 15 und 16 sind nicht anzuwenden. Paragraph 14, ist ausschließlich im Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit anzuwenden.
(2)Absatz 2,Das Dienstverhältnis endet durch Ablauf der Bestellungsdauer. Eine zweimalige Weiterbestellung in der Dauer von jeweils drei Jahren bis zur Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von neun Jahren ist zulässig.
(3)Absatz 3,Das Dienstverhältnis endet jedoch jedenfalls
spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Militärperson auf Zeit das 40. Lebensjahr vollendet oder
durch die Übernahme in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen Gebietskörperschaft oder
aus den im § 20 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 7 angeführten Gründen.aus den im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 7 angeführten Gründen.
(4)Absatz 4,Das Dienstverhältnis der Militärperson auf Zeit kann von der Dienstbehörde mit Bescheid gekündigt werden. Kündigungsgründe sind:
auf Grund militärärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung,
unbefriedigender Arbeitserfolg,
pflichtwidriges Verhalten,
(5)Absatz 5,Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden und beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als zwei Jahren einen Monat, von zwei Jahren zwei Monate und von vier Jahren drei Monate. Der Dauer des Dienstverhältnisses ist die Dauer des Präsenzdienstes zuzurechnen. Die §§ 10 bis 12 sind auf Militärpersonen auf Zeit nicht anzuwenden.Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden und beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als zwei Jahren einen Monat, von zwei Jahren zwei Monate und von vier Jahren drei Monate. Der Dauer des Dienstverhältnisses ist die Dauer des Präsenzdienstes zuzurechnen. Die Paragraphen 10 bis 12 sind auf Militärpersonen auf Zeit nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6,Wird eine Militärperson auf Zeit unmittelbar auf eine Planstelle einer Verwendungsgruppe ernannt, die nicht für Militärpersonen auf Zeit vorgesehen ist, so tritt dadurch keine Beendigung, sondern eine Änderung ihres Dienstverhältnisses als Beamter ein.
(7)Absatz 7,Militärpersonen auf Zeit, die nach Ablauf der zulässigen Gesamtdauer des Dienstverhältnisses oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Falle der Bewerbung um eine Planstelle einer Verwendungsgruppe, die nicht für Militärpersonen auf Zeit vorgesehen ist, vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(8)Absatz 8,Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur Personen ernannt werden dürfen, auf die Abs. 7 zutrifft.Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur Personen ernannt werden dürfen, auf die Absatz 7, zutrifft.