Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 151

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 151

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

28.12.2012

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit

Paragraph 151,
  1. Absatz eins,Militärpersonen auf Zeit stehen in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von drei Jahren. Die Paragraphen 13 und 15 bis 16 sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das Dienstverhältnis endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, sofern die Militärperson auf Zeit nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ist. Der Ablauf der Bestelldauer wird durch ein Beschäftigungsverbot gemäß MSchG gehemmt. Eine zweimalige Weiterbestellung in der Dauer von jeweils drei Jahren bis zur Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von neun Jahren ist zulässig.
  3. Absatz 3,Das Dienstverhältnis endet jedoch jedenfalls
    1. Ziffer eins
      spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Militärperson auf Zeit das 40. Lebensjahr vollendet, sofern sie sich nicht wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindet, oder
    2. Ziffer 2
      durch die Übernahme in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen Gebietskörperschaft oder
    3. Ziffer 3
      aus den im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 7 angeführten Gründen.
  4. Absatz 4,Das Dienstverhältnis der Militärperson auf Zeit kann von der Dienstbehörde mit Bescheid gekündigt werden. Kündigungsgründe sind:
    1. Ziffer eins
      auf Grund militärärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    2. Ziffer 2
      unbefriedigender Arbeitserfolg,
    3. Ziffer 3
      pflichtwidriges Verhalten,
    4. Ziffer 4
      Bedarfsmangel.
  5. Absatz 5,Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden und beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als zwei Jahren einen Monat, von zwei Jahren zwei Monate und von vier Jahren drei Monate. Der Dauer des Dienstverhältnisses ist die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes zuzurechnen. Die Paragraphen 10 bis 12 sind auf Militärpersonen auf Zeit nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Wird eine Militärperson auf Zeit unmittelbar auf eine Planstelle einer Verwendungsgruppe ernannt, die nicht für Militärpersonen auf Zeit vorgesehen ist, so tritt dadurch keine Beendigung, sondern eine Änderung ihres Dienstverhältnisses als Beamter ein.
  7. Absatz 7,Militärpersonen auf Zeit, die nach Ablauf der zulässigen Gesamtdauer des Dienstverhältnisses oder auf Grund einer Kündigung nach Absatz 4, Ziffer eins, aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Falle der Bewerbung um eine Planstelle einer Verwendungsgruppe, die nicht für Militärpersonen auf Zeit vorgesehen ist, vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
  8. Absatz 8,Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur Personen ernannt werden dürfen, auf die Absatz 7, zutrifft.
  9. Absatz 9,Abweichend vom Absatz eins, stehen Militärpersonen auf Zeit, die als Militärpiloten verwendet werden, in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von neun Jahren. Eine Weiterbestellung ist unzulässig.
  10. Absatz 10,Abweichend von Absatz 2, ist für Militärpersonen auf Zeit, die als Bundesheer – Leistungssportler verwendet werden, eine mehrmalige Weiterbestellung in der Dauer von jeweils einem Jahr bis zu einer Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von 15 Jahren zulässig.

Im RIS seit

02.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40133739

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P151/NOR40133739

Navigation im Suchergebnis