Disziplinarrecht
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§ 151. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden Berufsoffiziere und zeitverpflichteten Soldaten nicht anzuwenden. Paragraph 151, Die Paragraphen 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden Berufsoffiziere und zeitverpflichteten Soldaten nicht anzuwenden.