Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 127

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

Paragraph 127,
  1. Absatz eins,Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Bundesdisziplinarbehörde darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch jenes Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört, hereinzubringen:
    1. Ziffer eins
      bei Beamtinnen oder Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
    2. Ziffer 2
      bei Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
    Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, hat das Ressort die Beamtin oder den Beamten zur Leistung der Geldbuße oder Geldstrafe zu verhalten und nötigenfalls nach dem VVG vorzugehen.
  3. Absatz 3,Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind durch das Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört, für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

Schlagworte

Bescheid, Bezüge

Im RIS seit

05.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250370

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P127/NOR40250370

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