Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 127

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

10.01.1992

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ratenbewilligung und Verwendung der

Geldstrafen und Geldbußen

Paragraph 127, (1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 2,Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen.
  2. Absatz 3,Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 589/1977, 625/1977, 678/1977, 251/1978,
321/1978, 328/1978, 219/1979, 100/1980, 334/1980,
523/1980, 80/1981, 195/1981, 239/1981, 446/1982;

Schlagworte

Bescheid, Bezüge

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098924

Alte Dokumentnummer

N61979112740

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P127/NOR12098924

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