Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 127
Inkrafttretensdatum
01.01.1980
Außerkrafttretensdatum
10.01.1992
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ratenbewilligung und Verwendung der
Geldstrafen und Geldbußen
§ 127. (1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 127, (1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen.
(3)Absatz 3,Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.
Anmerkung
V:
BGBl. Nr. 589/1977, 625/1977, 678/1977, 251/1978,
321/1978, 328/1978, 219/1979, 100/1980, 334/1980,
523/1980, 80/1981, 195/1981, 239/1981, 446/1982;
Schlagworte
Bescheid, Bezüge
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12098924
Alte Dokumentnummer
N61979112740